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kommTOGOgehweiter e.V.
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satzung des vereins "kommTOGOgehweiter e.V."
§1 Name und Sitz
Der Verein „kommTOGOgehweiter“ hat seinen Sitz in: Mittelweg 12, 50859 Köln.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nr.43 VR 15158 eingetragen.
§2 Aufgabe und Zweck
Zweck des Vereins ist es, im afrikanischen Land Togo die Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse und humanitäre Einrichtungen zu unterstützen. Dadurch möchte der Verein einen Beitrag dazu leisten, die Verständigung zwischen den togoischen und deutschen Völkerschichten und das wechselseitige Verstehen der Kulturen zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfe zur Selbsthilfe z.B. durch finanzielle und materielle Unterstützung in togoischen Schulen, durch Sach- und Finanzspenden an togoische Krankenstationen, durch Brunnenbau in Trockengebieten Togos, beim Aufbau von Ausbildungszentren für Jugendliche und beim Aufbau von togoisch-deutschen Jugendbegegnungsstätten.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein arbeitet unmittelbar und ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
Mittel des Vereins können nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen seitens des Vereins begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgesetzt.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen muss;
b) Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides Einspruch an die Mitgliederversammlung erhoben werden kann;
c) Tod.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, sonst nach Bedarf, einzuberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit fasst.
Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden
c) die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatz-Rechnungsprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei der vier erstgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu benennen.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Vermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins und dem Zustandekommen einer Nachfolgeorganisation geht das Vereinsvermögen an diese über. Ansonsten fällt das Vereinsvermögen der paritätischen Wohlfahrtsorganisationen Caritas in Köln zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 28.05.2006